Liefer- und Zahlungsbedingungen

 Allgemeines

1. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für den umseitigen Auftrag und für alle eventuellen weiteren
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
2. Mündliche und fernmündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
3. Unsere Angebote sind bis Abschluß des Vertrages freibleibend.
4. Das Überschreiten von Lieferfristen verpflichtet uns nicht zu Schadenersatz. Zum Rücktritt ist der Besteller nur berechtigt, wenn er vorher schriftlich eine angemessene Nachfrist von wenigstens 4 Wochen gesetzt und hierbei den Rücktritt angedroht hat.

II. Preise und Zahlung

1. Die vereinbarten Preise sind Bruttopreise; sie enthalten also die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
2. Die Preise sind zahlbar sofort bei Erhalt der Ware. Bei Behörden und Großfirmen innerhalb 14 Tage ab Rechnungsdatum rein  netto.
3. Wir behalten uns vor, bei Kleinaufträgen einen Mindermengenzuschlag zu berechnen.
4. Erhöhen sich nach Vertragsabschluß die einschlägigen Materialpreise oder Löhne, so haben wir Anspruch
auf angemessene  Erhöhung der vereinbarten Preise.
5. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank mindestens aber in Höhe von 7% zu verlangen; eventuell gewährte Vergünstigungen
oder Rabatte fallen bei Zahlungsverzug fort.
6. Aufrechnung, Minderung, Zurückbehaltungsrecht oder ähnliche Ein-reden gegen unsere Forderungen sind ausgeschlossen.
I
II. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Zahlung aller unserer Forderungen einschließlich eventueller Nebenforderungen
bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Besteller ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte
zuverpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
2. Soweit der Besteller die gelieferten Waren verarbeitet oder umbildet, gelten wir als Hersteller im Sinne des §950 BGB
und erwerben das Eigentum an den Erzeugnissen. Der Besteller ist berechtigt, die Ware oder die hieraus hergestellten
Erzeugnisse im Rahmen seines Betriebes zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen
Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden
3. Forderungen tritt er hiermit sämtlich an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.
Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen
für unsere Rechnung einzuziehen.
Etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen
Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

IV. Versand

Die Versandkosten gehen, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung
berechnen wir zum Selbstkostenpreis.

V. Gewährleistung

1. Unsere Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Reklamationen und
Ansprüche jeglicher Art, welche den Liefergegenstand betreffen, müssen bei Meldung des Rechtsverlustes innerhalb
von 2 Wochen ab Lieferdatum schriftlich geltend gemacht werden.
2. Unsere Haftung beschränkt sich - nach unserer Wahl - auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. eine weitergehende
Gewährleistung insbesondere Wandlung oder Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Wir haften auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst, sondern nur als Folge etwaiger Mängel der
Liefergegenstandes entstanden sind.
3. In jedem Fall sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung erst dann verpflichtet, wenn der Besteller seiner
Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nachgekommen ist und mindestens 90% des vereinbarten Preises
bezahlt hat.

VI. Gerichtsstand

1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen mit uns
entstehen ist Bamberg.
2. Soweit der Besteller nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, wird Bamberg als Gerichtsstand
- jedenfalls für das gerichtliche Mahnverfahren - vereinbart.

VII. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne dieser Bestimmungen - gleich aus welchem Grund nichtig sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkei der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die nichtige Einzelbestimmung ist vielmehr möglichst so umzudeuten oder durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, daß der mit der nichtigen Bestimmung
gewollte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck möglichst erreicht wird.
 

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