Liefer- und Zahlungsbedingungen Allgemeines 1. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für den umseitigen Auftrag und für alle eventuellen weiteren Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. 2. Mündliche und fernmündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 3. Unsere Angebote sind bis Abschluß des Vertrages freibleibend. 4. Das Überschreiten von Lieferfristen
verpflichtet uns nicht zu Schadenersatz. Zum Rücktritt ist der Besteller nur berechtigt, wenn er vorher schriftlich eine angemessene Nachfrist von wenigstens 4 Wochen gesetzt und hierbei den Rücktritt angedroht hat.
II. Preise und Zahlung
1. Die vereinbarten Preise sind Bruttopreise; sie enthalten also die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. 2. Die Preise sind zahlbar sofort bei Erhalt der Ware. Bei Behörden und Großfirmen innerhalb 14 Tage ab Rechnungsdatum
rein netto. 3. Wir behalten uns vor, bei Kleinaufträgen einen Mindermengenzuschlag zu berechnen. 4. Erhöhen sich nach Vertragsabschluß die einschlägigen Materialpreise oder Löhne, so haben wir Anspruch auf angemessene Erhöhung der vereinbarten Preise. 5. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank mindestens aber in Höhe von 7% zu verlangen; eventuell gewährte Vergünstigungen
oder Rabatte fallen bei Zahlungsverzug fort. 6. Aufrechnung, Minderung, Zurückbehaltungsrecht oder ähnliche Ein-reden gegen unsere Forderungen sind ausgeschlossen. I II. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Zahlung aller unserer Forderungen einschließlich eventueller Nebenforderungen bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Besteller ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zuverpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. 2. Soweit
der Besteller die gelieferten Waren verarbeitet oder umbildet, gelten wir als Hersteller im Sinne des §950 BGB und erwerben das Eigentum an den Erzeugnissen. Der Besteller ist berechtigt, die Ware oder die hieraus hergestellten Erzeugnisse im Rahmen seines Betriebes zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden 3. Forderungen tritt er hiermit sämtlich an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.
Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen. Etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
IV. Versand
Die Versandkosten gehen, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis.
V. Gewährleistung
1. Unsere Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Reklamationen und Ansprüche jeglicher Art, welche den Liefergegenstand betreffen, müssen bei Meldung des Rechtsverlustes innerhalb von 2 Wochen ab Lieferdatum schriftlich geltend gemacht werden. 2. Unsere Haftung beschränkt sich - nach unserer Wahl - auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. eine weitergehende
Gewährleistung insbesondere Wandlung oder Schadenersatz ist ausgeschlossen. Wir haften auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst, sondern nur als Folge etwaiger Mängel der Liefergegenstandes entstanden sind. 3. In jedem Fall sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung erst dann verpflichtet, wenn der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nachgekommen ist und mindestens 90% des vereinbarten Preises bezahlt hat.
VI. Gerichtsstand
1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen mit uns entstehen ist Bamberg. 2. Soweit der Besteller nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, wird Bamberg als Gerichtsstand - jedenfalls für das gerichtliche Mahnverfahren - vereinbart.
VII. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne dieser Bestimmungen - gleich aus welchem Grund nichtig sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkei der übrigen
Bedingungen nicht berührt. Die nichtige Einzelbestimmung ist vielmehr möglichst so umzudeuten oder durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, daß der mit der nichtigen Bestimmung gewollte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck möglichst erreicht wird. |